Sport-, Kunst- und Kulturgemeinschaft Enkenbach- Alsenborn e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Sport-, Kunst- und Kulturgemeinschaft Enkenbach-Alsenborn e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins befindet sich in Enkenbach-Alsenborn.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie des Sportes.
(2) Der Satzungszweck wird erreicht durch die Interessensvertretung der Mitglieder bei der ideellen und organisatorischen Abwicklung von Veranstaltungen, außerdem der Initiierung von Veranstaltungen, die der Förderung von Kunst, Kultur, Brauchtum und Sport dienen.
(3) Der Verein wirkt in diesem Sinne mit den örtlichen Vereinen und den Institutionen und Trägern sozialer Arbeit zusammen. Er sieht Sport, Kunst und Kultur als Medium der sozialen Arbeit und als elementaren Bestandteil lokaler Friedensarbeit.
(4) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und menschlicher Toleranz. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(7) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Im Übrigen haben die Mitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seiner Entstehung unter Vorlage von Belegen und/ oder persönlich unterschriebenen Aufstellungen geltend gemacht werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied im Förderverein Bikepark Enkenbach- Alsenborn. Im Falle der Auflösung des Fördervereins übernimmt die „Sport,- Kunst- und Kulturgemeinschaft“ dessen Vereinsvermögen.

§ 4 Aufgaben des Vereins
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist keine Aufgabe des Vereins.

Zur Erfüllung seines Zwecks hat der Verein u.a. folgende Aufgaben:
– Einrichtung und Unterstützung von ständigen Gruppen beziehungsweise kurz- und mittelfristigen Initiativen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den Bereichen Kunst, Kultur und Sport.
– Initiierung von Veranstaltungen zur regionalen Kulturförderung
– Kooperation mit anderen Vereinen
– Beratung der Mitglieder und anderer Einrichtungen und Organisationen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jeder örtliche Verein werden.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Sie beginnt mit der Annahme des Antrages durch den Vereinsvorstand.
(3) Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekanntzugeben.

§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung erhoben.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand mit Beisitzern

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden.
(4) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch Veröffentlichung im Amtsblatt unter Angabe von Ort und Termin einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Mitglieder, die außerhalb des Zustellungsbereiches des Amtsblattes wohnen, werden schriftlich eingeladen.
(5) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter sowie einem Vorstandsmitglied zu beurkunden ist.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Entgegennahme des Vorstandsberichtes,
– Entgegennahme des Kassenberichtes,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
– Entlastung des Vorstandes,
– Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(8) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(9) Abstimmungsberechtigt sind Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht ist hinsichtlich aller Vorstandsämter, jedoch nicht für das Amt der Beisitzer, auf volljährige Personen beschränkt.
(10) Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung als Versammlungsleiter. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, ist ein Versammlungsleiter zu wählen.
(11) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(12) Anträge sind bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 10 Vorstand
(1) Der Verein hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden Vorstand.
Er bildet sich aus:
– dem/der ersten Vorsitzenden,
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem/der Kassenwart/in
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Es sind immer nur jeweils zwei Personen gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Bis zu vier Beisitzer stehen dem Vorstand ohne eigenes Stimmrecht beratend zur Seite. Drei Beisitzer sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Ein Sitz ist einer Person einzuräumen, die von der Mitgliederversammlung des Fördervereins „Bikepark Enkenbach- Alsenborn“ gewählt wird.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
– Vertretung des Vereins nach außen
– Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung,
– Aufnahme von neuen Mitgliedern,
– Betreuung von Mitgliedern.

Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorzulegen.

§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählte KassenprüferInnen geprüft.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei im Abstand von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von jeweils 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten, an die Ortsgemeinde Enkenbach-Alsenborn, welche die Mittel unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Vereinssatzung verwendet.

Die Satzung in der ursprünglichen Form trat am 20.7.2015 in Kraft.

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde den Forderungen des Finanzamtes Kaiserslautern angepasst.
Sie tritt mit der Genehmigung der Vollversammlung vom 13.03.2017 in Kraft.

Kommentare sind geschlossen.